Per Austritt wäre Großbritannien „Drittland“, EU-Recht ist dann nicht mehr anwendbar. Das gilt dann auch für das Umsatzsteuerrecht: So können unter anderem Umsätze ausländischer Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich besteuert werden. Handwerksunternehmen müssten den Ablauf ihrer Geschäftsvorgänge mit Großbritannien rechtzeitig planen, insbesondere rund um den voraussichtlichen Austrittstermin am 29. März 2019. Der ZDH unterstreicht folgende Punkte:
In Bezug auf lieferung von gegenständen
- Bei Lieferungen von Gegenständen in beziehungsweise aus dem Vereinigten Königreich verlieren Regelungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe ihre Gültigkeit. Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich unterliegen stattdessen der Einfuhrumsatzsteuer. Ausfuhren in das Vereinigte Königreich sind umsatzsteuerfrei gemäß § 6 UStG. Hierfür sind die Nachweispflichten gemäß §§ 9 bis 11 UStDV zu beachten. Lieferungen von Gegenständen unterliegen nach dem Brexit zollrechtlichen Bestimmungen und Verfahren. Hierfür sind entsprechenden Anmeldungen erforderlich. Spezielle Handelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich gibt es bisher nicht.
- Regelungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte und Reihengeschäfte sind nicht mehr auf Großbritannien anwendbar.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aus dem Vereinigten Königreich gelten nicht mehr. Sie werden nicht mehr erteilt und sind auch nicht mehr über das Bundeszentralamt für Steuern überprüfbar.
- Es entfällt die Verpflichtung zur Angabe der Lieferungen in das bzw. aus dem Vereinigten Königreich in der INTRASTAT-Meldung.
Bezüglich Werkslieferungen und handwerkliche Leistungen im Vereinigten Königreich
- Ab dem Austrittsdatum müssen sich Unternehmer möglicherweise beim dortigen Finanzamt anmelden
- Unternehmer, die dort nicht steuerlich registriert sind, müssen die Erstattung von Vorsteuerbeträgen künftig beim zuständigen Finanzamt vor Ort beantragen (ein online-Antrag über das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht notwendig)
- Mitgeführtes Werkzeug und Material fallen ab dem Tag des Brexit unter die Zollvorschriften.
Außerdem gut zu wissen:
Nach dem Brexit müssen Unternehmern und ihren Mitarbeitern möglicherweise Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die Dauer des Arbeitseinsatzes im Vereinigten Königreich ausgestellt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks verweist in allen weiteren Fragen auf die deutsche Zollverwaltung und die britische Steuerverwaltung.
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollverfahren/zollverfahren_node.html