Rechnungen zu schreiben mag lästig sein, kann aber ganz schön viel Ärger vermeiden. www.handwerk.com zeigt das an ein paar prekären Fällen.

maximal sechs monate zeit lassen

Paragraf 14, Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes adelt die Rechnungsstellung sogar zur vertraglichen Nebenpflicht: Länger als sechs Monate sollte ein Kunde nicht auf sein Papier warten müssen. Will er seine Kosten von der Steuer absetzen und hat erst viel zu spät etwas in Händen, kann er den Verlust dem Handwerker anlasten – der den Schaden dann auch schultern muss.

bgb-verträge vor 2018: verjährung von ansprüchen

Eine andere Fallgrube: Zahlungsansprüche aus alten BGB-Verträgen. Ansprüche auf Leistungen, die vor 2018 erbracht wurden, verjähren drei Jahre nach der Abnahme. Eine Last-Minute-Rechnung kann da auch nichts mehr ausrichten – Handwerker müssen das wissen, um nicht mit leeren Händen dazustehen. Seit 2018 das neue Bauvertragsrecht eingeführt wurde, muss der Kunde das Werk abgenommen und eine prüffähige Schlussrechnung ausgefertigt haben, vorher braucht ein Handwerker erst gar nicht an eine Schlusszahlung zu denken. Allerdings hat man die Verjährungsfrist nun selbst mit in der Hand.

vob: wenn der kunde selbst rechnungen schreiben darf

Einen Zacken schärfer wird es mit Bauverträgen gemäß VOB /B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, privates Baurecht). Schreibt der Beauftragte trotz Aufforderung und Deadline keine Rechnung, kann der Kunde das selbst tun – nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Handwerkers.

Quintessenz: Rechnungen gehen nicht im Handwerkskoffer verloren, knittern oder landen viel zu spät, verdreckt und nur mit Glück auf dem Tisch der Buchhaltung, wenn sie digital via Tablet ausgefertigt werden – ADDIGO kann das. Die App synchronisiert automatisch alle wichtigen Daten und sendet sie sofort ins Büro. Verjähren kann da nichts. Und das spürt man nicht zuletzt auch angenehm im Portmonee.