Allgemeine Geschäftsbedingungen der www Deutscher Tele Markt GmbH für die Software ADDIGO

(Stand: 11/2023)

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die www Deutscher Tele Markt GmbH, Maxstr. 6, 01067 Dresden („DTM“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software ADDIGO sowie sämtlicher dazugehöriger Module und Erweiterungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen nach Satz 1 gleich welcher Art durch DTM an den Kunden verstanden.
  2. DTM erbringt unter Geltung dieser AGB keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn DTM den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.
  3. Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies DTM vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn DTM ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn DTM auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von DTM ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;
  4. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von DTM hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von DTM übergeben werden;
  5. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem DTM mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche DTM nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  6. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
  7. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation, insbesondere handelt es sich bei der Software ADDIGO in allen Versionen sowie hinsichtlich sämtlicher Module, Erweiterungen und Features, z.B. ADIGGO Cockpit und ADDIGO Service Report App, um eine Standardsoftware im vorbezeichneten Sinne;
  8. übliche Geschäftszeiten 9 bis 16 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen;
  9. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links.

§ 3 Einzelvertrag, Vertragsschluss

  1. Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von DTM, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn DTM nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von DTM annimmt. Die Angebote von DTM sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von DTM stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an seine Bestellungen 14 Tage gebunden.
  2. Bestellt der Kunde über den Onlineshop von DTM, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos und Auswahl des entsprechenden Lizenzpakets, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „Kaufen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch DTM erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.
  3. Soweit der Kunde eine mobile App über eine App-Downloadplattform bezieht, ergeben sich die näheren Details zum Vertragsschluss aus den Informationen des jeweiligen Betreibers der App-Downloadplattform. Bestellt der Kunde im Rahmen sogenannter In-App-Käufe kostenpflichtige Zusatzfunktionen, so gilt für den Vertragsschluss Absatz 2 entsprechend.

§ 4 Inhalt der Leistungen von DTM

  1. Der konkrete Inhalt der von DTM geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
  2. DTM ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
  3. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 13,14) schuldet DTM bei digitalen Produkten (z.B. Standardsoftware) eine Aktualisierung der digitalen Produkte nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.
  5. Solange Leistungen von DTM für den Kunden kostenfrei sind (z.B. bei Testversionen der Standardsoftware), sind die Leistungen von DTM rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen DTM auf Fortführung der Leistungen. DTM behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.
  6. DTM darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 5 Download von mobilen Apps

  1. Soweit die vertragsgegenständliche Standardsoftware mobile Apps darstellt oder umfasst, stellt DTM dem Kunden diese über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store, Apple App Store) zum Download zur Verfügung.
  2. DTM hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. DTM schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt DTM für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von DTM umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. DTM übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.

§ 6 Preise, Nebenkosten

  1. Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.
  2. Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei DTM angefordert werden kann.
  3. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von DTM getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von DTM für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

§ 7 Zahlung und Verzug

  1. Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von DTM sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch DTM erst nach Zahlungseingang.
  2. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Die Vergütung ist jeweils jährlich im Voraus zu zahlen.
  3. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
  4. Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt DTM vorbehalten. Sonstige Rechte von DTM bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von DTM aus §§ 273 und 320 BGB sowie das Recht von DTM zur Kündigung aus wichtigem Grund.
  5. DTM ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DTM berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  6. Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von DTM benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DTM über den Betrag verfügen kann.
  7. Wenn DTM Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist DTM berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. DTM ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 8 Preisänderungen

  1. Preisänderungen bei laufenden Dauerschuldverhältnissen (z.B. bei Software as a Service) durch DTM erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch DTM sind insbesondere Änderungen
    a) der Energiekosten,
    b) der Kosten für die Nutzung von Hard- und Software, Kommunikationsnetzen, Räumen und Gebäuden,
    c) der Lohnkosten sowie
    d) sonstiger im Zusammenhang mit der von DTM geschuldeten Leistung stehender Kosten infolge Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
    zu berücksichtigen.
  2. DTM ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist DTM verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
  3. DTM hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf DTM Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen. Für Preisänderungen werden nur solche Kostenänderungen berücksichtigt, die für DTM bei Vertragsschluss nach der konkreten Art, dem Zeitpunkt ihres Entstehens und ihrem konkreten Umfang nicht vorhersehbar waren oder die unabhängig von ihrer Vorhersehbarkeit erst nach Ablauf von vier Monaten ab Vertragsschluss wirksam werden.
  4. Dem Kunden steht bei einer Preisänderung nach den Absätzen 1 bis 3 das Recht zu, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen formlos zu kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung von DTM über die Preisänderung, die den Anforderungen des Absatz 5 entspricht, dem Kunden zugeht. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Preisänderung ausschließlich zum Vorteil des Kunden ist. Die sonstigen Kündigungsrechte, insbesondere das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 11, bleiben unberührt.
  5. Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Preisänderung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden nach Absatz 4 wird DTM den Kunden mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate bevor die Preisänderung wirksam werden soll, klar und verständlich unter Hinweis auf Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung in Textform unterrichten.
  6. Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz außerhalb einer Preisanpassung nach den Absätzen 1 bis 5 wird DTM ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben. DTM wird den Kunden vor dem Inkrafttreten der Änderung in transparenter und verständlicher Weise über die Änderung informieren.

§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

  1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von DTM aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung).
  2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen DTM nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DTM an Dritte abtreten, es sei denn DTM hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen DTM in gesetzlichem Umfang zu. DTM ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange DTM noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Ein Abtretungsverbot zu Lasten von DTM besteht nicht.

§ 10 Schutzrechte

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die DTM dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich DTM zu.
  2. Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat DTM entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.
  3. Soweit DTM an diesen Gegenständen, bei Standardsoftware insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von DTM nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; DTM wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

  1. Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
  2. Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
  3. Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts.
  4. Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.
  5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  6. Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

§ 12 Fehlerklassen

  1. Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:
    Fehlerklasse Beschreibung Beispiele
    Klasse 1
    Betriebsverhindernde
    Mängel
    Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor. Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.
    Klasse 2
    Betriebsbehindernde
    Mängel
    Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich. Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.

    Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

    Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

    Klasse 3
    Sonstige Mängel
    Sonstige Mängel (Schönheits-)Mängel.

    Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.

    Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.

    Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

    Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

  2. Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 13 Sachmängel

  1. Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.
  2. Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei
    a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
    b) Lieferungen und Leistungen von DTM, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
    c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
    d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation oder einer vom Kunden von beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von DTM zu vertreten ist;
    e) Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
    f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die DTM weder kannte noch kennen musste; DTM ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;
    Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.
  3. Der Kunde wird DTM bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und DTM umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde DTM Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde DTM unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. DTM stellt ein Ticketsystem bereit. Dies hat der Kunde für die Anzeige zu verwenden; Mängel der Klasse 1 sind zusätzlich telefonisch anzuzeigen. Der Kunde hat DTM die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  4. Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von DTM durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von DTM oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann DTM die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DTM nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.
  5. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass DTM Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Die Mangelbeseitigung für die Apps sowie deren Erweiterungen erfolgt über die App-Downloadplattform durch Zurverfügungstellung einer neuen Programmversion, die den Mangel nicht hat.
  6. Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder DTM, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von DTM nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  7. Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn DTM den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.
  8. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 13 gelten nicht, soweit DTM arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  9. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DTM zu vertretenden Sachmangels gilt § 15 („Haftung von DTM“).

§ 14 Rechtsmängel

  1. DTM gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist DTM nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.
  2. Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn DTM dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.
  3. Bei Rechtsmängeln leistet DTM dadurch Gewähr, dass DTM nach Wahl von DTM
    a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
    b) dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.
  4. Der Kunde unterrichtet DTM unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt DTM, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht DTM von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von DTM anerkennen. DTM wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde DTM von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet DTM alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; DTM hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.
  5. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von DTM zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 15 („Haftung von DTM“).
  6. § 13 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 15 Haftung von DTM

  1. Die Haftung von DTM auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von DTM voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 15 („Haftung von DTM“) eingeschränkt.
  2. Die Haftung von DTM für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht“). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von DTM bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von DTM auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
  5. Soweit DTM nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.
  6. Soweit die Pflichtverletzung von DTM Lieferungen und Leistungen betrifft, welche DTM gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von DTM für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Soweit DTM nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DTM geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.
  7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von DTM“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend.
  8. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von DTM“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DTM.
  9. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 15 („Haftung von DTM“) gelten nicht für die Haftung von DTM wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 16 Verjährung der Ansprüche des Kunden

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen DTM beträgt
    a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
    b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
    c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
    d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.
  2. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn DTM hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  3. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
    a) in den in § 15 Absatz 9 genannten Fällen,
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
    c) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
    d) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,
    e) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

II. Bereitstellung der Komplettlösung ADIGGO Cockpit und ADDIGO Service Report App

§ 17 Vertragsgegenstand

  1. Die Komplettlösung bestehend aus ADIGGO Cockpit und ADDIGO Service Report App stellt DTM hinsichtlich des ADIGGO Cockpits im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 20) zum Abruf über das Internet bereit („Software as a service“ – SaaS), hinsichtlich der App ADDIGO Service Report liegt eine Nutzungsüberlassung auf Zeit vor. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
  2. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt diese innerhalb der Programmfunktionen über das Menü „Hilfe“ oder eine vergleichbare Funktion.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet DTM keine
    a) Anpassung der Standardsoftware an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,
    b) Anpassung der Standardsoftware an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,
    c) Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.
    Die Verpflichtung zur Bereitstellung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.
  4. Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet DTM nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

§ 18 Leistungsbeginn

  1. DTM teilt dem Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Abschluss des Einzelvertrags sowie bei Vereinbarung von Vorkasse nach Zahlungseingang den Zeitpunkt der Freischaltung des Zugangs zu der Komplettlösung mit.
  2. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung beginnt ab dem von DTM mitgeteilten Termin. Ist nach dem Einzelvertrag eine kalendermonatliche Abrechnung vereinbart und fällt der Zeitpunkt der Freischaltung nicht auf den Monatsersten, so erfolgt die Abrechnung für den ersten und den letzten Kalendermonat jeweils zeitanteilig.
  3. Ist DTM an der Freischaltung des Zugangs gehindert, weil der Kunde eine nach dem Einzelvertrag geschuldete Mitwirkung nicht erbringt, ändert dies nichts an der Pflicht zur Zahlung durch den Kunden ab dem von DTM mitgeteilten Termin.

§ 19 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

  1. Der Umfang der Nutzungsrechte an der Komplettlösung ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von DTM. Fehlt es ausnahmsweise an einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag, so ist das Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur, auf die Dauer des Einzelvertrags befristet, nicht übertragbar, auf den Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung beschränkt und auf die Nutzung im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz begrenzt.
  2. Wurde dem Kunden das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt (z.B. bei einer Testversion) so ist es lediglich schuldrechtlicher Natur und auf die Testlaufzeit (in der Regel 30 Tage ab Übermittlung der Zugangsdaten) begrenzt.
  3. Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DTM.
  4. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§ 20 Verfügbarkeit

  1. DTM stellt dem Kunden das ADIGGO Cockpit mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung die Standardsoftware wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 21) oder aus von DTM nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.
  2. Die Pflichten von DTM umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. DTM übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. DTM übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.
  3. DTM ist ebenfalls nicht für die vom bzw. auf Veranlassung des Kunden zu übergebenden Inhaltsdaten verantwortlich. Ebenso wenig ist DTM für über Schnittstellen angebundene Drittsoftware des Kunden verantwortlich. Insbesondere bleiben daher Fehlfunktionen und Ausfälle, die auf der fehlenden Bereitstellung oder der schlechten Qualität der Inhaltsdaten oder der angebundenen Drittsoftware des Kunden beruhen, ohne dass DTM dies zu vertreten hat, bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.

§ 21 Wartungsarbeiten

Das regelmäßige Wartungsfenster von DTM liegt zwischen 17.00 Uhr und 09.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt DTM dem Kunden drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal 24 Stunden betragen.

§ 22 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

Fehlerklasse Reaktionszeit
Klasse 1 Betriebsverhindernde Mängel 4 Stunden
Klasse 2 Betriebsbehindernde Mängel 24 Stunden
Klasse 3 Sonstige Mängel 7 Tage

§ 23 Updates

  1. DTM wird die Komplettlösung an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von DTM und entfällt, soweit die Anpassung für DTM mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.
  2. Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Standardsoftware auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen DTM unverzüglich mitteilen, damit DTM dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von DTM mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag
    a) sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; DTM kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;
    b) gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend.

§ 24 Support

  1. Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet DTM Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Standardsoftware und ihrer Funktionsweise.
  2. Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.
  3. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:
    a) Der Support erfolgt ausschließlich über das von DTM für den Support bereitgestellte Ticketsystem.
    b) Der Support wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Tickets geleistet.
  4. Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§ 25 Nebenpflichten des Kunden

  1. Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.
  2. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Standardsoftware nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
    a) Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.
    b) Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogenen Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.
    c) Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt DTM die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch DTM erforderlichen Nutzungsrechte ein.
    d) Eine übermäßige Belastung der Systeme von DTM durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.
  3. Der Kunde hat DTM den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt DTM von allen Nachteilen frei, welche DTM aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. DTM ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.
  4. Da sich DTM bei der FREE Version vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Kunde stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.

§ 26 Sperrung, Unterbrechung, Löschung

  1. DTM kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von DTM zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn
    a) der Kunde gegen eine der in § 25 („Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,
    b) DTM von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
    c) der Kunde, soweit die Leistung für ihn entgeltlich ist, mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.
    In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann DTM statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt bei einer für den Kunden entgeltlichen Leistung unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.
  2. Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.
  3. Soweit die Leistung unentgeltlich erfolgt, kann DTM den Zugang des Kunden jederzeit vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Kunden von DTM zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. DTM kann statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. DTM wird dabei die Belange des Kunden in angemessener Weise berücksichtigen und auf Anforderung des Kunden die Gründe der Maßnahme mitteilen. Der Kunde wird stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Einstellung der unentgeltlichen Leistung weiterverwenden zu können.
  4. Weitere Ansprüche und Rechte von DTM, insbesondere auf Leistungseinstellung, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

III. Bereitstellung der Stand-Alone App ADDIGO Service Report

§ 27 Vertragsgegenstand

  1. DTM stellt die Standardsoftware ADDIGO Service Report als Stand-Alone App in ihrer Basisversion kostenlos zur Verfügung. Dies erfolgt freiwillig und bis auf jederzeitigen Widerruf; die Leistungseinstellung kann auch ohne Vorankündigung erfolgen. Die Durchführung von Datensicherungen und Backups schuldet DTM nicht.
  2. Daneben kann der Kunde im Rahmen von In-App-Käufen kostenpflichtige Zusatzfunktionen erwerben.
  3. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen, ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

§ 28 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

  1. Der Umfang der Nutzungsrechte an der Standardsoftware ADDIGO Service Report als Stand-Alone App ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von DTM. Fehlt es ausnahmsweise an einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag, so räumt DTM dem Kunden ein einfaches und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an der Standardsoftware für die Nutzung im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ein. Wurde dem Kunden das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt, so ist es lediglich schuldrechtlicher Natur und jederzeit durch DTM kündbar. Der Kunde ist berechtigt, die Standardsoftware auf eigenen mobilen Endgeräten zu installieren. Das Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Standardsoftware im Unternehmen des Kunden beschränkt. Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch der Standardsoftware durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DTM nicht erlaubt.
  2. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 3 widerruflichen Gestattung.
  3. DTM kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den Lizenzbedingungen verstößt.

§ 29 Updates

Soweit und solange DTM mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version der App ADDIGO keine neuen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die unter § 28 auch für neue Versionen der App ADDIGO.
IV. Sonstige Bestimmungen

§ 30 Leistungsausschlüsse

  1. Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere
    a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
    b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von DTM durchgeführt werden;
    c) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
    d) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
    e) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von DTM zu vertretende Umstände erforderlich werden;
    f) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
    g) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;
    h) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von DTM durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von DTM
    ohne besondere ausdrückliche Regelung nicht umfasst.
  2. Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 31 Mitteilungen und Erklärungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.
  2. Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 32 Übertragung von Rechten und Pflichten

DTM kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 33 Schlussbestimmungen

  1. Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von DTM. Für Klagen von DTM gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von DTM, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.
  5. Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.